Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Zustandekommen und Inhalt des Vertrags

1.1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

1.2. An unsere Angebote halten wir uns einen Monat gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande.

1.3. Teillieferungen und Teilleistungen durch uns sind zulässig. 1.4. Abweichende Regelungen ebenso wie Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

  1. Preise

    2.1. Unsere Preise verstehen sich in Euro (€). Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

    2.2. Sie gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

  2. Zahlungsbedingungen

3.1. Die Rechnung wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Beträge unter 100,- sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

3.2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen sind.

3.3. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei uns eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen haben wir das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen, den Vertrag zu kündigen und die bisher entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

3.4. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungenen zu Gunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

  1. Lieferung

4.1. Lieferungen gelten ab Lieferwerk Schwarzensee. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers mit der gebotenen Sorgfalt, bei Haltung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernehmen wir kerne Verbindlichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Transportversicherung wird von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen, soweit sie nicht über die jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers erfolgt. Diese Lieferbedingungen gelten, soweit nicht anderes vereinbart ist. Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.

4.2. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeitraumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Korrekturabzüge und Filme durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit der Bestätigung.

4.3. Für Überschreitung der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, verursacht wird. Sie sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten . Betriebliche Störungen, sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung der Vertragsverhältnisse. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. 4.4. Bei Lieferungsverzug hat der Auftraggeber in jedem Fall erst Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Materialwert) verlangt werden.

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, weicher diese Abtretung hierdurch annimmt.

  1. Beanstandungen

6.1. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.

6.2. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns bzw. unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.

6.3. Mängel des Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.4. Für Abweichungen in der Verschiedenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von einer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

  1. Urheberrecht

7.1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Er hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

7.2. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen bleiben ohne ausdrückliche anderweitige Regelung uns vorbehalten. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

  1. Verwahrung und Versicherung

8.1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

  1. Impressum

9.1. Auf den Vertragserzeugnissen können wir mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen und nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes unser Firmenzeichen und unsere Firmennummer angeben. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

  1. Datensicherung

10.1. Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir ihre Daten - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig - EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

  1. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort für die Zahlung des Auftraggebers sowie die eigenen Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der Firma.

11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

11.3. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gilt die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Wangen/Allg. für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag.

11.4. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.